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INFOS MAHNBESCHEID

Welche Infos gibt es

Zu Beginn sollte kurz die Frage geklärt werden: Was ist ein Mahnbescheid?
Mit einem Mahnbescheid werden zivilrechtliche Ansprüche (u.a. Ihre offenen Forderungen) vor Gericht geltend gemacht. Er ist die Vorstufe zum Vollstreckungsbescheid.

Der Mahnbescheid wird auch häufig Mahnantrag genannt. Um einen Mahnbescheid zu erwirken, muss ein Formular ausgefüllt werden. Dieses Formular enthält Angaben zur Person des Antragstellers sowie zur Person des Antragsgegners. Bei Gesellschaften, Firmen oder Vereinen ist es notwendig anzugeben, wer diese Firma gesetzlich vertritt.

Weiterhin werden Angaben zur einzuziehenden Forderung gemacht. Diese ist mit genauem Betrag, dem Grund (z.B. Rechnungs-Nr., Rechnungsdatum), den Zinsen sowie dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen anzugeben.

Außerdem wird angegeben, bei welchem Gericht die Forderung im Falle eines Widerspruches durchgesetzt wird. Dies richtet sich nach dem Gerichtsstand des Gegners.

Im Regelfall ist ein Mahnbescheid günstiger als eine Zivilklage und somit eine einfache Möglichkeit, gegen säumige Schuldner vorzugehen. Einen Mahnbescheid zu beantragen macht Sinn, wenn:

es um Geldforderungen in inländischer Währung geht und die Forderung von Schuldner nicht bestritten wird. Mit einem Mahnbescheid verfolgen Sie nur (!) eine Geldsumme! Folglich lassen sich alle anderen Ansprüche (z.B. auf Herausgabe einer Sache, auf Gestaltung eines bestimmten Rechtes, etc.) nicht mit einem Mahnbescheid verfolgen.

Kurz zusammengefasst, das Mahnverfahren:

  • zivilgerichtliches Spezialverfahren ohne mündliche Verhandlung, ausführliche Klageschrift und Beweiserhebung. Es ist neben der Erhebung einer normalen Zivilklage eine einfache Möglichkeit, gegen säumige Schuldner vorzugehen
  • billiger als eine Klage
  • können Sie ohne fremde Hilfe betreiben. Sie brauchen keinen Rechtsanwalt
  • ist nur möglich, wenn es um Geldforderungen geht (z.B. Kaufpreis-, Werklohn- oder Darlehensforderungen). Dies aber in unbegrenzter Höhe
Das Formular zur kostenlosen Schuldenhilfe

Voraussetzungen für das Mahnverfahren

Voraussetzung eines erfolgreichen Mahnverfahrens ist, dass sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet.

Das Mahnverfahren ist nur zulässig bei fälligen Ansprüchen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung.

Das gerichtliche Mahnbescheidsverfahren

Im gerichtlichen Mahnbescheidsverfahren wird der Mahnbescheid EDV-unterstützt bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt. Das Mahngericht ist ein für jedes Bundesland bestimmtes Amtsgericht. Der Schuldner hat alle Kosten (z.B. Mahnbescheidskosten) zu tragen. Diese werden gemeinsam mit der Hauptforderung im Mahnbescheid festgesetzt. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist abhängig vom jeweiligen Streitwert (Höhe der beanspruchten Forderung).

Einen Mahnantrag kann man grundsätzlich auf vier Arten erlassen:

Schriftlich

Der Erlass eines Mahnbescheids kann nur mit dem offiziellen Formular beantragt werden. Der Antrag kann zugleich den Antrag auf Durchführung eines Streitverfahrens für den Fall des Widerspruchs durch den Schuldner enthalten. Beide Angaben stehen bereits vorgedruckt im Antragsformular, das im Schreibwarenfachhandel (nicht beim Amtsgericht!) erhältlich ist. Wichtig! Nur dieses Formular wird vom Mahngericht akzeptiert.

Schließlich muss der Mahnantrag handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschrift des Antragstellers selbst ist entbehrlich, wenn gewährleistet ist, dass der Antrag von einer besonders bevollmächtigten Person gestellt wird.

Online

Ein Mahnantrag kann auch online erlassen werden. Das Ausfüllen aber kann recht komplex werden. Aus diesem Grund gibt es Ausfüllhilfen im Internet.

Anträge auf Erstellung eines Mahnbescheids können so auch im Internet ausgefüllt werden. Die Angaben der Antragsteller werden hierbei bereits bei der Eingabe umfangreichen Plausibilitätskontrollen unterzogen. Außerdem werden umfangreiche Hilfefunktionen angeboten. Der ausgefüllte Antrag kann auf ein Antragsformular ausgedruckt und dann an das Amtsgericht Hünfeld geschickt werden.

Elektronisch

Alternativ gibt es auch die Möglichkeit des elektronischen Mahnbescheids. Das funktioniert am besten über EGVP (Elektronisches Gerichtspostfach und Verwaltungspostfach) oder über eine andere zugelassene Kommunikationssoftware zur Erstellung der benötigten Datensätze. Der Mahnbescheid wird elektronisch an das jeweilige Mahngericht übermittelt.

An einen Inkasso-Anbieter abgeben

Sparen Sie sich den zum Teil hohen administrativen Aufwand. Beauftragen Sie stattdessen einen Rechtsanwalt oder Inkasso-Dienstleister, die den gerichtlichen Mahnbescheid für Sie beantragen.

Der Vorteil bei einer Zusammenarbeit mit einem Inkasso-Anbieter ist, dass die Kosten für einen Mahnbescheid insgesamt deutlicher niedriger ausfallen dürften.

Je nach gewähltem Service fallen unter Umständen sogar keine Kosten für den Mahnantrag an. Entspricht der Antrag den Voraussetzungen, erlässt das Amtsgericht nach Geldeingang einen Mahnbescheid. Dieser enthält den Hinweis, dass das Gericht die Anspruchsberechtigung nicht geprüft hat. Er weist weiter auf die Folge hin, dass ein Vollstreckungsbescheid ergehen kann, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch erhoben wird.

Zustellung des Mahnbescheids

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner vom Gericht automatisch von Amts wegen zugestellt. Er ist immer in einem leuchtend gelben Umschlag, auf dem der Postbote mit Kuli das Zustelldatum notiert. Nur dieses Schreiben ist ein gerichtlicher Mahnbescheid. Mit der Zustellung des Mahnbescheids wird die laufende Verjährungsfrist unterbrochen.

Nach Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner ergeben sich folgende Möglichkeiten:

Der Schuldner zahlt auf den Mahnbescheid (ganz oder in Raten)

Der Gläubiger erhält 100 % der Hauptforderung, sowie sämtliche Verfahrenskosten, das Verfahren ist beendet.

Wenn Sie feststellen, dass die Forderung gegen Sie berechtigt ist und Sie gegen den Antragsteller keine Gegenansprüche haben, ist der Rat einfach: Zahlen, und zwar rechtzeitig. Ist Ihnen eine Zahlung nicht möglich, setzen Sie sich mit dem Gläubiger oder dessen Vertretern in Verbindung und klären eine Stundung oder Ähnliches. Der Antragsteller kann das Verfahren beeinflussen, ruhen lassen oder auch den Mahnbescheid zurücknehmen.

Der Schuldner widerspricht dem Mahnbescheid (schriftlich).

Das Gesetz gibt ihm hierfür mindestens zwei Wochen Zeit. Grundsätzlich kann der Widerspruch jedoch so lange erfolgen, bis der Vollstreckungsbescheid erlassen ist. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Hierbei werden die Aussichten eines streitigen Verfahrens geprüft und hinsichtlich der weiteren Kosten beraten. Der Anspruch kann in solch einem Fall auch eingeklagt werden. Falls die geringe Forderungshöhe oder evtl. Risiken gegen eine Klage sprechen, wird das Verfahren beendet.

Nach einem Widerspruch wird die Streitsache an das zuständige Gericht abgegeben und die Streitigkeit wie eine ganz normale Klage behandelt (auch in Bezug auf die Kosten). Das Gericht gibt dann dem Antragsteller Bescheid.

Der Schuldner reagiert überhaupt nicht.

 

Ohne einen Widerspruch, kann der Gläubiger nach zwei Wochen einen Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid stellen. Hat der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den gesamten Anspruch Widerspruch eingelegt, so erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids (bzw. dessen nicht angefochtenem Teils). Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind.

Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Der Vollstreckungsbescheid ist durch den Einspruch im Ganzen oder auch teilweise anfechtbar. Der Einspruch erfolgt schriftlich und formlos. Er muss den Vollstreckungsbescheid bezeichnen, gegen den er sich richtet. Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids und kann nicht verlängert werden.

Nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist ohne einen Einspruch gilt der Vollstreckungsbescheid wie ein Urteil.

Ist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides gestellt worden und hat der Schuldner auch nicht Widerspruch oder Einspruch erhoben, so verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid leitet in das ordentliche Gerichtsverfahren über. Wird Einspruch erhoben, so ist die Sache von Amts wegen an das im Mahnbescheid genannte zuständige Gericht abzugeben.

Wurde Einspruch eingelegt, so hat der Antragsteller die Anspruchs- bzw. Klagebegründung nach Aufforderung des Gerichts innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Unterlässt dies der Antragsteller, so muss er mit der Aufhebung des Vollstreckungsbescheids und der Abweisung der Klage als unzulässig rechnen.

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